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Prozessvertretung im gerichtlichen Mahnverfahren § 79 II Nr. 4 ZPO
Prozessvertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren § 79 II Nr. 4 ZPO
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- Mitglied im Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände / Rechtsdienstleister e.V.-
Unser Inkassounternehmen ist zugelassen für die Prozessvertretung im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 79 II Nr. 4 ZPO.
* Von einem Schuldner, der eine unstrittige fällige Forderung nicht zahlt, können Sie grundsätzlich verlangen, dass er die Kosten unserer Beauftragung ersetzt. (Ersatzanspruch gemäß § 280 I, II, 286 BGB) Diesen Ersatzanspruch (Gebührenzahlung des Schuldners an uns) treten Sie gemäß Inkassovertrag und useren AGB an uns ab. Wir versuchen, Ihre Forderung zusammen mit unseren Gebühren bei Ihrem Schuldner beizutreiben. Im Falle der Fruchtlosigkeit nach Abschluss der Zwangsvollstreckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an.