Die meisten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Dies hat zur Folge, dass bei der regelmäßigen Verjährungsfrist die Verjährung immer mit dem Jahreswechsel eintritt. [Mehr lesen…]
Das Inkassobüro Marco Ormanns hat eine repräsentative Anzahl von Mietinkassofällen aus dem Jahr 2015 analysiert. Bei jedem 3. Mietinkassofall waren bereits vor Mietvertragsschluss harte Negativmerkmale (Ausschluss der Gläubigerbefriedigung nach ZPO, Nichtabgabe der Vermögensauskunft) vorhanden. [Mehr lesen…]
Als seriöser Rechtsdienstleister möchten wir den Mythos „Russisch Inkasso“ näher beleuchten und auf die rechtlichen Gegebenheiten der Inkassobranche näher eingehen.
Ein in Deutschland zugelassenes Inkassounternehmen ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 10 I Nr. 1 RDG zugelassen. [Mehr lesen…]
Als Gläubiger einer offenen Forderung steht man zunächst vor der Entscheidung, beauftrage ich ein Inkassounternehmen oder eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Durchsetzung meiner offenen Forderungen und welche Variante bietet mir den höchstmöglichen Erfolg und vermeidet darüber hinaus ungewollte Verfahrenskosten.
Befindet sich Ihr Schuldner mit einer fälligen voraussichtlich unbestrittenen Forderung in Verzug sind wir als Inkassounternehmen immer das Mittel der ersten Wahl, um die Forderung ohne Kostenrisiko zu realisieren. Die anwaltliche Tätigkeit orientiert sich im gerichtlichen Mahnverfahren am Streitwert. [Mehr lesen…]