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Administration

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2019-03-16

Praxisinformationen zum Thema Verjährung

Die meisten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Dies hat zur Folge, dass bei der regelmäßigen Verjährungsfrist die Verjährung immer mit dem Jahreswechsel eintritt. Diese Art der Verjährung nennt man auch Regelverjährung.

Achtung: Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt hierbei keine Rolle! Wurde zb. eine Leistung aus einen BGB - Werkvertrag in 2016 erbracht und am 15.​10.​2016 durch die Parteien abgenommen und erst am 15.​01.​2017 in Rechnung gestellt, droht bereits zum 31.​12.​2019 die Verjährung der Forderung.

Prüfen Sie deshalb auch Rechnungen die in 2017 oder später erstellt wurden auf anstehende Verjährung. Das Inkassobüro Marco Ormanns berät Sie gerne kostenfrei und unverbindlich zu allen Fragen rund um das Thema Verjährung.​

Admin - 11:38:02 @