Hier finden Sie den Blog des Inkassobüro Marco Ormanns
2019-03-16
Als seriöser Rechtsdienstleister möchten wir den Mythos „Russisch Inkasso“ näher beleuchten und auf die rechtlichen Gegebenheiten der Inkassobranche näher eingehen.
Ein in Deutschland zugelassenes Inkassounternehmen ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 10 I Nr. 1 RDG zugelassen. Die Erlaubnisinhaber dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen erbringen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.08.2004 – 1 BvR 725 / 03 den Umfang der Rechtsberatung ausgelegt und den zugelassen Inkassounternehmen einen breiten Spielraum eingeräumt.
Die in Deutschland zugelassen Inkassounternehmen übernehmen die Vertretung des Gläubigers im außergerichtlichen Forderungseinzug, die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren gemäß § 79 II Nr. 4 ZPO und die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Durch diese qualifizierten Rechtsdienstleistungen werden Forderungssachen in 70 – 80% der Fälle außergerichtlich erledigt und die Gerichte entlastet.
Was aber passiert, wenn ein Gläubiger auf das falsche Pferd setzt und ein Unternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt, dass keine ordentliche Zulassung hat? Beim sogenannten “russischen Inkasso” wird nicht auf eine qualifizierte Rechtsdienstleistung gesetzt, sondern auf Einschüchterung, Drohung, Nötigung und ggf. sogar körperliche Gewalt. Dies kann für den Gläubiger unter Umständen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn eine Anstiftung oder mittelbare Täterschaft im Strafverfahren nachgewiesen werden kann
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